Kindesunterhalt in Kempten (Allgäu)

Kindesunterhalt steht allen Elternteilen zu, die ihr Kind alleine großziehen. Sie erfüllen damit ihre Unterhaltspflicht in Form des Betreuungsunterhalts. Das andere Elternteil muss Barunterhalt leisten. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt. Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs orientieren sich Richter an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. In Einzelfällen, d.h. Mangelfällen, weichen sie davon ab.

Grundsätzlich hängt der Kindesunterhalt vom Einkommen des Zahlungspflichtigen und dem Alter des Kindes ab. Je höher die Einkünfte sind, desto mehr muss ein Elternteil zahlen. Zugleich gibt es die Altersstufen 0-5, 6-11, 12-17 und ab 18. Der Anspruch steigt mit zunehmendem Alter. Dabei gilt, dass Minderjährige grundsätzlich unterhaltsberechtigt sind. Bei Volljährigen kommt es auf die Lebensumstände an. Befinden sie sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung und leben Sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils oder können sie aufgrund einer Erkrankung nicht arbeiten, erhalten sie ebenfalls Kindesunterhalt. Lebt das volljährige Kind nicht mehr im elterlichen Haushalt, müssen beide Elternteile Kindesunterhalt in bar leisten.

Die meisten Verfahren beim Kindesunterhalt in Kempten betreffen die Problematik, dass Zahlungspflichtige ihrer Pflicht nicht nachkommen. In diesem Fall empfiehlt sich ein schnelles Handeln, da sich Kindesunterhalt nur in begrenztem Maß für die Vergangenheit geltend machen lässt. Oftmals verweigert das Elternteil die Auskunft über das Einkommen. Die Information ist aber unabdingbar, um den Unterhalt zu berechnen. Diese Auskunft fordert unsere Kanzlei zuerst direkt beim Elternteil und bei ausbleibender Antwort mittels Klage ein.

Zudem stellt die Unterhaltsklage ein wichtiges Mittel dar, teilweise kombiniert mit der Auskunftsklage. Diese Klage hat zum Ziel, einen vollstreckbaren Titel zu erwirken. Nur mit einem solchen Titel ist es möglich, eine Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher zu veranlassen. Hat das Elternteil bisher sämtliche Forderungen ignoriert, ist das die einzige vielversprechende Möglichkeit. Wohingegen bei bestehenden Unterhaltstitel die Verjährung vor Ablauf von 3 Jahren durch eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahme zu einem Neubeginn gebracht werden kann. Ohne Titel tritt die Verjährung nach drei Jahren ein. In manchen Fällen kommen auch unberechtigte Unterhaltsforderungen vor: Den Betroffenen stehen wir mit unserer Expertise beim Kindesunterhalt in Kempten ebenfalls zur Seite!