Hilfe bei Ermittlungsverfahren
Ein Ermittlungsverfahren wird auch als Vorverfahren bezeichnet und stellt den ersten Schritt in einem Straf- oder Bußgeldverfahren dar. Es wird von der Staatsanwaltschaft eingeleitet, wenn diese durch Anzeige oder durch eigene Kenntnisse auf eine möglicherweise begangene Straftat aufmerksam gemacht wird. Das Ermittlungsverfahren kann darüber hinaus auch von einer Dienststelle der Polizei eingeleitet werden.
Bei einem Ermittlungsverfahren, kurz EV, ist es das primäre Ziel, aufzuklären, ob eine Straftat begangen wurde. Auch der Täter, mögliche Opfer und das Ausmaß der Tat muss ermittelt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, werden Zeugen befragt und Beweisspuren gesichert und untersucht. Bei Diebstählen wird zum Beispiel Diebesgut sichergestellt. Auch die Beschuldigten haben das Recht, eine Aussage zu machen – oder zu den Vorwürfen zu schweigen. In besonders schweren oder dringlichen Fällen kann gegen den Beschuldigten allerdings auch ein Haftbefehl mit nachfolgender Untersuchungshaft erlassen werden, wenn zum Beispiel befürchtet wird, dass dieser andernfalls auf die Flucht begeben könnte. Liegt dagegen keine Straftat vor, wird das Ermittlungsverfahren eingestellt.
Im Ermittlungsverfahren werden also alle Beweise und Auskünfte erhoben, die zu einer Aufklärung des Falls beitragen können. Dadurch soll der tatsächliche Ablauf des Geschehens rekonstruiert werden und die beteiligten Personen richtig eingeordnet werden können. Dabei kann es sich ebenso um einen Diebstahl handeln wie um einen Mord – die Anwendungsgebiete sind also sehr breit gefächert, da es sich um eine grundlegende Vorgehensweise des Rechtsstaates handelt. Nach Abschluss der Ermittlungsarbeiten entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob Anklage erhoben wird, ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt wird. In einem Zwischenverfahren klärt das zuständige Gericht dann, ob nach dem Ermittlungsverfahren ein Hauptverfahren eingeleitet wird.
Ermittlungsverfahren sind ein notwendiger und sinnvoller Bestandteil des Strafrechts. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass Beschuldigte in einem solchen Verfahren unbesonnen reagieren – häufig wissen Sie bis zu einer Vorladung der Polizei nicht einmal, dass gegen die eigene Person ermittelt wird. Viele beschuldigte Personen möchten sich dann möglichst schnell rechtfertigen und geben nicht durchdachte Aussagen ab. Manchmal gehen die Tatverdächtigen sogar so weit, die Polizei anzurufen und dort die eigene Sicht der Dinge zu schildern – ein fataler Fehler. Häufig werden auch andere Personen kontaktiert, um über die Anschuldigungen zu sprechen: Jedoch sollte auch dies nur nach Rücksprache mit mir erfolgen, denn manche Personen könnten sich später auch als Belastungszeugen herausstellen!
Vor allem sollten Aussagen bei schwerwiegenderen Anschuldigungen, nur nach einer eingehenden Beratung und einer detaillierten Absprache mit dem Anwalt für das Strafrecht gemacht werden. Ich kann als Ihr Anwalt für das Strafrecht Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. So kann besprochen werden, welche Möglichkeiten bestehen und ob das EV fair abgewickelt wurde. Manchmal müssen zum Beispiel Beweise hervorgehoben werden, die nicht schwer genug gewichtet waren und den Beschuldigten entlasten könnten. Hier bin ich Ihr Ansprechpartner! Gemeinsam besprechen wir, welche Vorwürfe genau vorliegen und welchen Bestand diese haben. Erst dann wird beschlossen, ob sich eine Äußerung zu den Anschuldigungen lohnt.
Sollte es nach dem Ermittlungsverfahren zu einem Zwischenverfahren oder sogar zu einem Hauptverfahren kommen, stehe ich Ihnen natürlich ebenfalls unterstützend zur Seite. Ich arbeite Ihre Verteidigung heraus und ermögliche so einen Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder ein angemessenes Strafmaß. Als Ihr Anwalt für Strafverteidigung in Kempten stehe ich Ihnen mit meinem Fachwissen und meiner rechtlichen Erfahrung zur Verfügung, wenn Sie in ein Ermittlungsverfahren verwickelt worden sind!